In der Schweiz ist der Zugang zu psychologischer Psychotherapie über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) seit Juli 2022 neu geregelt. Das bedeutet: Wer möchte, dass die Kosten von der Grundversicherung übernommen werden, braucht in den meisten Fällen eine ärztliche Anordnung zur Psychotherapie, oft umgangssprachlich auch als „Überweisung“ bezeichnet (Noll, Zimmermann, & Pless, 2023).
Warum braucht es eine ärztliche Anordnung?
Psychotherapeutische Behandlungen werden nur dann von der OKP bezahlt, wenn sie zuvor ärztlich verordnet wurden. Diese Regelung verfolgt mehrere Ziele:
- Sicherstellung der medizinischen Notwendigkeit: Die psychotherapeutische Behandlung soll Teil eines fachlich fundierten Gesamtbehandlungsplans sein.
- Koordination der Versorgung: Die behandelnde Ärztin oder der Arzt übernimmt eine begleitende Rolle im Therapieverlauf, etwa durch Verlaufskontrollen oder Rücksprachen mit der Therapeutin oder dem Therapeuten.
- Vermeidung von Fehlbehandlungen: Psychische Symptome können auch körperliche Ursachen haben, eine ärztliche Einschätzung hilft, Differenzialdiagnosen frühzeitig zu klären.
In der Praxis bedeutet das: Ein Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt der Grundversorgung (z. B. Hausärztin oder Psychiater) ist der erste Schritt, bevor eine Psychotherapie über die Krankenkasse begonnen werden kann (Noll, Zimmermann, & Pless, 2023).
Wer darf eine Anordnung zur Psychotherapie ausstellen?
Nicht jede Ärztin oder jeder Arzt darf automatisch eine solche Anordnung ausstellen. Es gelten klare Vorgaben, wer dazu berechtigt ist:
- Hausärztinnen und Hausärzte
Oft erste Ansprechpersonen bei psychischen Beschwerden. Sie kennen die Krankengeschichte meist gut. - Kinderärztinnen und -ärzte
Für psychotherapeutische Behandlungen bei Kindern und Jugendlichen zuständig. - Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie
Sie können nicht nur anordnen, sondern auch selbst therapieren, in ihrer ärztlichen Funktion. - Ärztinnen und Ärzte mit dem Fähigkeitsausweis SAPPM
SAPPM steht für psychosomatische und psychosoziale Medizin, diese Zusatzausbildung qualifiziert zur Verordnung.
Wichtig ist: Die anordnende Ärztin oder der anordnende Arzt muss über eine gültige Berufsausübungsbewilligung im jeweiligen Kanton verfügen. Nur dann dürfen Leistungen im Rahmen der OKP abgerechnet werden (Noll, Zimmermann, & Pless, 2023).
Was bedeutet das für Patientinnen und Patienten?
Für Menschen mit psychischer Belastung ergibt sich ein klarer Ablauf:
- Kontaktaufnahme mit einer Hausarztpraxis oder einer psychiatrischen Praxis
Ziel: Abklärung, ob eine Psychotherapie notwendig und sinnvoll ist. - Ärztliche Anordnung zur Psychotherapie erhalten
Diese ist formell notwendig für die Kostenübernahme durch die Grundversicherung. - Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit OKP-Zulassung wählen
Nur bei entsprechend qualifizierten Psychologinnen oder Psychologen ist eine Abrechnung über die OKP möglich. - Therapie starten, ohne zusätzliche Kosten
Die Grundversicherung übernimmt bis zu 15 Sitzungen pro Anordnung. Bei Bedarf kann die Therapie durch eine Folgeverordnung verlängert werden.
Wie viele Sitzungen sind ohne weiteres möglich?
In der Schweiz ist psychologische Psychotherapie unter bestimmten Voraussetzungen über die Grundversicherung (OKP) abrechenbar, allerdings braucht es dafür eine ärztliche Anordnung (Noll, Zimmermann, & Pless, 2023). Der Ablauf ist dabei klar strukturiert und erfolgt stufenweise:
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Startphase, die ersten 15 Sitzungen
Nach Ausstellung einer ärztlichen Anordnung, etwa durch eine Hausärztin, einen Allgemeinmediziner oder eine andere Grundversorgerin, sind zunächst bis zu 15 Sitzungen bei einer
psychologischen Psychotherapeutin oder einem psychologischen Psychotherapeuten möglich (Noll, Zimmermann, & Pless, 2023). Diese Phase dient in der Regel:
- dem diagnostischen Prozess und der Einschätzung des Therapiebedarfs
- dem Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung
- dem Beginn der eigentlichen therapeutischen Arbeit
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Erweiterung, weitere 15 Sitzungen bei Bedarf
Wenn nach den ersten 15 Sitzungen weiterhin ein Bedarf besteht, kann durch die gleiche (oder eine andere) Ärztin oder einen Arzt eine zweite Anordnung für weitere 15 Sitzungen erfolgen. Die Behandlung kann damit nahtlos weitergeführt werden, insgesamt stehen dann 30 Sitzungen zur Verfügung, ohne dass ein Antrag bei der Krankenkasse nötig wird (Noll, Zimmermann, & Pless, 2023).
Voraussetzung ist eine fachlich nachvollziehbare Indikation für die Weiterführung, welche die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt mit der Therapeutin oder dem Therapeuten abstimmt (Noll, Zimmermann, & Pless, 2023).
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Fortgeschrittene Therapie, ab der 31. Sitzung
Sollte der therapeutische Bedarf auch nach 30 Sitzungen weiterhin bestehen, was etwa bei chronischen Belastungen oder komplexen psychischen Erkrankungen der Fall sein kann, ist ein formeller Schritt erforderlich:
- Ein psychiatrisches Fachgutachten wird eingeholt (z. B. durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie)
- Ein Antrag auf Kostengutsprache wird bei der Krankenkasse gestellt
- Die Behandlung darf erst weitergeführt werden, wenn die schriftliche Bewilligung durch die Krankenkasse vorliegt
Diese Regelung soll sicherstellen, dass bei längeren Verläufen eine fachärztliche Zweiteinschätzung erfolgt, sie ist kein Hindernis, sondern eine zusätzliche Qualitätssicherung (Schneeberger et al., 2018).
Kostenübernahme, was zahlt die Grundversicherung?
Die Sitzungen werden, sofern eine gültige ärztliche Anordnung vorliegt, durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bezahlt (Schneeberger et al., 2018). Dabei gilt:
- Franchise: Der jährliche Selbstbehalt, den jede versicherte Person zuerst selbst tragen muss (z. B. 300.– oder 2500.– CHF je nach Modell)
- 10 % Selbstbehalt: Nach Erreichen der Franchise übernimmt die Versicherung 90 % der Kosten, 10 % bleiben bei der Patientin oder dem Patienten
Das bedeutet: Psychotherapie ist nicht automatisch gratis, aber sie ist finanziell zugänglich, vor allem wenn bereits andere Gesundheitskosten im Jahr angefallen sind (Schneeberger et al., 2018).
Was ist mit Psychiaterinnen und Psychiatern?
Ein wichtiger Unterschied zur psychologischen Psychotherapie: Wenn die Behandlung direkt durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgt, braucht es keine zusätzliche ärztliche Anordnung (Picecchi et al., 2020). Hier gilt:
- Psychiater:innen sind Ärzt:innen, sie dürfen Diagnostik und Psychotherapie direkt durchführen und abrechnen
- Die OKP übernimmt die Kosten vom ersten Termin an, ebenfalls abzüglich Franchise und Selbstbehalt
- Auch längere Verläufe sind problemlos möglich, sofern sie medizinisch begründet sind
Tipp für die Praxis: Bei komplexeren oder bereits chronifizierten Symptomen kann es sinnvoll sein, die ersten Schritte direkt mit einem Psychiater oder einer Psychiaterin zu gehen. Dadurch entfällt der zusätzliche bürokratische Aufwand einer Anordnung oder späteren Begutachtung (Picecchi et al., 2020).
Was passiert ohne ärztliche Überweisung?
In der Schweiz ist für eine psychologische Psychotherapie auf Krankenkasse (OKP) grundsätzlich eine ärztliche Anordnung notwendig. Wer sich ohne vorherige Überweisung direkt an eine Psychotherapeutin oder einen Psychologen wendet, muss in vielen Fällen selbst für die Kosten aufkommen (Picecchi et al., 2020).
Das betrifft insbesondere folgende Situationen:
- Keine ärztliche Anordnung: Ohne formale Überweisung durch eine Ärztin oder einen Arzt der Grundversorgung (z. B. Hausärztin/Hausarzt) greift die obligatorische Grundversicherung nicht.
- Therapeutin oder Therapeut ist nicht OKP-zugelassen: Nicht alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben die Zulassung zur Abrechnung über die Grundversicherung. Auch bei fachlich guter Qualifikation können daher Kosten entstehen.
- Therapie überschreitet 30 Sitzungen: Wird eine Therapie über 30 Sitzungen hinaus fortgeführt, braucht es eine erneute ärztliche Beurteilung und eine Kostengutsprache der Krankenkasse. Fehlt diese, sind die weiteren Sitzungen selbst zu bezahlen.
- Psychologische Beratung statt Therapie: Handelt es sich nicht um eine krankheitsbezogene Psychotherapie, sondern um Coaching, Lebensberatung oder eine kurzfristige Unterstützung ohne Diagnose, wird keine Leistung über die Grundversicherung erbracht.
In einigen Fällen kann eine Zusatzversicherung einspringen, allerdings nur, wenn:
- die Leistung im Vertrag ausdrücklich abgedeckt ist,
- die behandelnde Fachperson auf der Liste der anerkannten Leistungserbringer der jeweiligen Versicherung steht.
Tipp: Vor Beginn der Therapie lohnt sich ein kurzer Anruf bei der eigenen Krankenkasse, um die aktuelle Abdeckung zu klären (Zysset et al., 2023).
Wie läuft der Prozess konkret ab?
Wer Psychotherapie über die Grundversicherung in Anspruch nehmen möchte, durchläuft in der Regel folgenden Ablauf (Zysset et al., 2023). Dieser ist standardisiert und für alle Versicherten gleich:
- Termin bei einer Hausärztin oder einem Hausarzt vereinbaren
Dabei spielt es keine Rolle, ob du bereits Patientin oder Patient bist, auch ein einmaliger Termin zur Abklärung genügt. - Gespräch über deine Beschwerden führen
Gemeinsam wird geklärt, ob eine psychische Erkrankung vorliegt oder ob der Verdacht darauf besteht. Die Ärztin oder der Arzt prüft, ob eine Psychotherapie angezeigt ist. - Ärztliche Anordnung wird ausgestellt
Liegt eine Behandlungsindikation vor, wird ein entsprechendes Formular ausgestellt, dieses berechtigt zur Abrechnung über die OKP. - Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit OKP-Zulassung finden
Die Anordnung gilt nur, wenn die Behandlung durch eine zugelassene Fachperson erfolgt. Bei Bedarf helfen wir dir bei der Suche. - Therapie aufnehmen
Die ersten 15 Sitzungen werden von der Grundversicherung übernommen, ohne dass eine zusätzliche Prüfung notwendig ist. - Bei Bedarf Verlängerung beantragen
Wird die Therapie fortgeführt, kann eine erneute ärztliche Anordnung oder ein Gesuch zur Verlängerung gestellt werden, inklusive kurzer Begründung.
Wichtig zu wissen:
- Die Anordnung ist nicht an eine bestimmte Therapeutin oder einen bestimmten Therapeuten gebunden. Du kannst also wechseln, wenn die Chemie nicht stimmt.
- Auch Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie sowie bestimmte andere Grundversorger dürfen eine solche Anordnung ausstellen.
- Die ärztliche Anordnung kann bereits beim Erstkontakt mit der Hausärztin erfolgen, es ist keine lange Vorgeschichte notwendig.
Dieser strukturierte Ablauf stellt sicher, dass Betroffene schnell und ohne unnötige Hürden psychotherapeutische Unterstützung erhalten, inklusive Kostenübernahme durch die Grundversicherung (Zysset et al., 2023).
Warum diese Regelung?
Das sogenannte Anordnungsmodell hat in der Schweiz das frühere Delegationsmodell ersetzt. Dieser Wechsel wurde nicht zufällig vorgenommen, sondern ist das Ergebnis politischer und gesundheitspolitischer Überlegungen mit einem klaren Ziel: den Zugang zu psychotherapeutischer Versorgung zu verbessern und die Versorgungslage langfristig zu stabilisieren (Libutzki et al., 2019).
Die wichtigsten Ziele des Anordnungsmodells im Überblick:
- Einfacherer Zugang zur Psychotherapie
Früher war eine psychotherapeutische Behandlung oft mit Umwegen verbunden, beispielsweise über Ärztinnen und Ärzte, die selbst keine Therapie durchführten, aber Psycholog:innen delegierten. Durch das neue Modell genügt nun eine ärztliche Anordnung (z. B. durch Hausärztinnen oder Fachärzte der Grundversorgung), um eine psychologische Psychotherapie über die Grundversicherung (OKP) abrechnen zu können. Dies reduziert Hürden und macht den Weg zur Therapie direkter (Libutzki et al., 2019). - Reduktion von Wartezeiten
Das Gesundheitssystem war zunehmend überlastet: Lange Wartelisten, besonders in städtischen Gebieten, haben Betroffene oft monatelang ohne Hilfe gelassen. Das Anordnungsmodell zielt darauf ab, das Angebot an abrechenbaren Therapieplätzen auszuweiten, unter anderem dadurch, dass mehr qualifizierte Fachpersonen selbstständig arbeiten dürfen (Libutzki et al., 2019). - Grössere Wahlfreiheit für Patientinnen und Patienten
Im neuen Modell können Betroffene freier wählen, zu welcher Psychotherapeutin oder welchem Psychotherapeuten sie gehen möchten, vorausgesetzt, die Fachperson arbeitet im Rahmen des Anordnungsmodells und ist zur OKP-Abrechnung zugelassen. Das stärkt die Autonomie der Patient:innen und verbessert die Passung zwischen Therapiebedarf und Fachkompetenz (Libutzki et al., 2019). - Stärkung der Selbstständigkeit psychologischer Psychotherapeut:innen
Unter dem alten Delegationsmodell arbeiteten viele Psycholog:innen in Anstellung und waren auf eine ärztliche Aufsicht angewiesen. Das neue Modell ermöglicht es qualifizierten Psychotherapeut:innen, eigenverantwortlich zu arbeiten, was sowohl die berufliche Anerkennung stärkt als auch neue Strukturen für moderne, flexible Versorgungsmodelle (wie z. B. Telemedizin) schafft (Libutzki et al., 2019).
Unser Fazit:
Die ärztliche Überweisung ist in der Schweiz Voraussetzung, damit eine psychologische Psychotherapie über die Grundversicherung abgerechnet werden kann. Auch wenn es zunächst ein zusätzlicher Schritt ist, schafft sie Klarheit, Struktur und medizinische Einbettung. Wer sich diesen Weg ersparen möchte, muss auf eine Psychiaterin oder einen Psychologen mit ärztlicher Ausbildung ausweichen, oder eine Zusatzversicherung in Anspruch nehmen.